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Wie wir arbeiten

UEFA-Exekutivkomitee

Exekutivkomitee

Das UEFA-Exekutivkomitee setzt sich zusammen aus dem UEFA-Präsidenten und 19 weiteren Mitgliedern: 16 werden durch den UEFA-Kongress gewählt (darunter mindestens eine Frau), zwei von der Europäischen Klubvereinigung (ECA) und eines von den European Leagues (EL). Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Das UEFA-Exekutivkomitee am 8. Februar, im Anschluss an den 48. Kongress.
Das UEFA-Exekutivkomitee am 8. Februar, im Anschluss an den 48. Kongress. UEFA via Getty Images

Mitglieder und Vizepräsidenten

Dem UEFA-Exekutivkomitee sollten nicht mehrere Vertreter/-innen desselben Verbandes angehören. Diese Vorschrift gilt weder für das weibliche Mitglied noch für die von der ECA und den EL gewählten Mitglieder. Die von der ECA gewählten Mitglieder dürfen nicht aus Vereinen kommen, die demselben Verband angehören.

• Mit Ausnahme des UEFA-Präsidenten und der Kandidatinnen müssen alle Personen, die sich zur Wahl ins Exekutivkomitee stellen, eine aktive Funktion (als Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär oder CEO) in ihrem Mitgliedsverband innehaben.

• Das UEFA-Exekutivkomitee wählt auf Vorschlag des Präsidenten eine/-n erste/-n und vier weitere Vizepräsident/-innen sowie eine/-n Schatzmeister/-in (mit dem Status Vizepräsident/-in). Der Präsident kann den einzelnen Vizepräsident/-innen spezifische Aufgaben zuteilen.

Sonderberater/-innen

Der Präsident kann Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivkomitees mit beratender Funktion einladen.

Amtsdauer

Sowohl der Präsident als auch die Exekutivkomiteemitglieder werden vom Kongress für eine vierjährige Amtszeit gewählt. Acht Mitglieder bzw. acht Mitglieder (darunter mindestens eine Frau) und der Präsident werden jedes zweite Jahr gewählt. Die Amtszeit der Vertreter/-innen der ECA und der European Leagues beträgt ebenfalls vier Jahre.

• Zulässig sind maximal drei Amtszeiten als Präsident oder Mitglied des Exekutivkomitees (ob aufeinanderfolgend oder nicht). Eine Wahl oder Wiederwahl ist nach dem zurückgelegten 70. Lebensjahr nicht möglich.

• Tritt eine Vakanz ein, wählt bzw. bestätigt der nächste ordentliche UEFA-Kongress einen Ersatz für die verbleibende Amtsdauer. Bei einer Vakanz im letzten Jahr der Amtsdauer eines Mitglieds wird kein Ersatz gewählt bzw. bestätigt.

• Die Amtszeit des Präsidenten und der Exekutivkomiteemitglieder beginnt unmittelbar nach dem Kongress, bei dem sie gewählt bzw. bestätigt wurden, und endet mit dem Abschluss des Kongresses, der ihre Nachfolger/-innen wählt bzw. bestätigt.

Sitzungen

Das Exekutivkomitee wird durch den Präsidenten einberufen und tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Das Exekutivkomitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein/-e Vizepräsident/-in.

Befugnisse

Das Exekutivkomitee kann in allen Angelegenheiten Reglemente erlassen und Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten dem Kongress oder einem anderen Organ zugeteilt sind. Das Komitee führt die Geschäfte der UEFA, soweit es die Geschäftsführung nicht übertragen hat oder diese durch die Statuten nicht an den Präsidenten oder an die UEFA-Administration übertragen sind.

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Exekutivkomitees treten sofort in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt wird. Mitglieder und der Präsident dürfen an Sitzungen und an Entscheidungen nicht teilnehmen, in denen Fragen behandelt werden, die einen Verband, Verein oder eine Liga des Verbandes betreffen, dem/denen sie angehören, sowie in anderen Fällen, in denen ein Interessenkonflikt besteht.

Aufgaben

• die Oberleitung der UEFA und die Erteilung der nötigen Weisungen;

• die Festlegung der Organisation;

• die Ausgestaltung und Beaufsichtigung des Rechnungswesens;

• die Ernennung der Mitglieder der Governance- und Compliance-Kommission der UEFA sowie den Erlass eines Reglements über deren Aufgaben;

• die Ernennung einer Person als Generalsekretär/-in und einer/mehrerer Personen als stellvertretende Generalsekretär/-innen auf Vorschlag des UEFA-Präsidenten;

• die Abberufung einer Person als Generalsekretär/-in und einer/mehrerer Person/-en als stellvertretende Generalsekretär/-innen auf Vorschlag des Präsidenten oder durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees;

• die Oberaufsicht über die UEFA-Administration, wozu auch der/die Generalsekretär/-in und die stellvertretenden Generalsekretär/-innen gehören, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, UEFA-Statuten, -Reglemente und -Weisungen sowie die Genehmigung des jährlichen Geschäftsplans der Administration;

• die Erstellung eines schriftlichen Berichtes zuhanden des ordentlichen UEFA-Kongresses;

• die Prüfung des Berichtes der Administration (UEFA-Jahresbericht) zuhanden des ordentlichen UEFA-Kongresses.

Das Exekutivkomitee kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einem oder mehreren seiner Mitglieder zuweisen. Das UEFA-Exekutivkomitee ist ermächtigt, die Geschäftsführung nach Maßgabe eines von ihm erlassenen Organisationsreglements ganz oder teilweise dem Präsidenten, einem oder mehreren seiner Mitglieder und/oder der UEFA-Administration zu übertragen.

UEFA-Ehrenpräsident/-Ehrenmitglieder

Die UEFA kann Persönlichkeiten, die sich um den europäischen Fußball besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Exekutivkomitees die Ehrenpräsidentschaft oder die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können dem Kongress mit beratender Stimme beiwohnen. Ehrenpräsidenten dürfen den Sitzungen des Exekutivkomitees nur mit beratender Stimme beiwohnen.

UEFA-Ehrenmitglieder

• Gerhard Aigner (Deutschland)

• Şenes Erzik (Türkei)

• Wjatscheslaw Koloskow (Russland)

• Marios N. Lefkaritis (Zypern)

• Antonio Matarrese (Italien)

• Joseph Mifsud (Malta)

• Per Ravn Omdal (Norwegen)

• Michael van Praag (Niederlande)

• Giangiorgio Spiess (Schweiz)

• Grigori Surkis (Ukraine)

• Geoffrey Thompson (England)