Zusätzliche Daten
Präsident
Vize-Präsidenten
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Karl-Erik Nilsson
Erster Vizepräsident
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Zbigniew Boniek
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Sándor Csányi
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Fernando Gomes
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Luis Rubiales
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David Gill
UEFA-Schatzmeister
Mitglieder
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Armand Duka
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Alexander Djukow
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Gabriele Gravina
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Florence Hardouin
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Jesper Møller
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Andri Pawelko
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Just Spee
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Davor Šuker
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Servet Yardımcı
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Nasser Al-Khelaifi
ECA-Vertreter
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Karl-Heinz Rummenigge
ECA-Vertreter
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Javier Tebas
Vertreter der European Leagues
FIFA-Rat – Europäische Mitglieder
Artikel-Aufbau
Das UEFA-Exekutivkomitee ist das oberste Exekutivorgan der UEFA. Es setzt sich aus dem UEFA-Präsidenten und 16 Mitgliedern zusammen, darunter mindestens ein weibliches Mitglied, die alle vom UEFA-Kongress gewählt werden. Außerdem werden zwei Mitglieder von der Europäischen Klubvereinigung (ECA) und ein Mitglied von den European Leagues gewählt, die vom Kongress bestätigt werden und dieselben Rechte und Pflichten haben wie die anderen Exekutivkomiteemitglieder.
Mitglieder und Vizepräsidenten
Dem Exekutivkomitee dürfen nicht mehrere Vertreter des gleichen UEFA-Mitgliedsverbandes angehören. Diese Regel gilt nicht für das weibliche Mitglied oder die Mitglieder des Exekutivkomitees, die von der ECA und den European Leagues gewählt werden. Die Mitglieder des Exekutivkomitees, die durch die ECA gewählt werden, dürfen nicht zu Klubs gehören, die dem gleichen Mitgliedsverband angeschlossen sind. Jedes Mitglied des UEFA-Exekutivkomitees, das durch den Kongress gewählt wird, mit Ausnahme des Präsidenten und weiblicher Kandidaten, müssen in ihrem Verband eine aktive Funktion ausüben (z.B. Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär oder Geschäftsführer). Das Exekutivkomitee wählt auf Vorschlag des Präsidenten einen ersten und vier weitere Vizepräsidenten sowie einen Schatzmeister (mit dem Status eines Vizepräsidenten). Der Präsident kann den einzelne Vizepräsidenten spezifische Aufgaben zuteilen.
Sonderberater
Der UEFA-Präsident darf Drittpersonen zu Sitzungen des UEFA-Exekutivkomitees einladen, die in beratender Funktion tätig sind.
Amtsdauer
Die Amtsdauer des Präsidenten und der durch den Kongress gewählten Exekutivkomiteemitglieder beträgt vier Jahre. Jedes zweite Jahr werden acht Mitglieder bzw. acht Mitglieder (inklusive mindestens einem weiblichen Mitglied) und der UEFA-Präsident gewählt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivkomitees, die von der ECA und den European Leagues gewählt werden, beträgt vier Jahre. Niemand darf mehr als drei Amtsperioden als Präsident oder als Mitglied des Exekutivkomitees agieren, egal ob diese Amtszeiten hintereinander ablaufen oder nicht. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nach dem 70. Lebensjahr nicht möglich. Tritt eine Vakanz ein, wählt der nächste ordentliche Kongress einen Ersatz für die verbleibende Amtsdauer. Bei einer Vakanz im letzten Jahr der Amtsdauer findet keine Ersatzwahl oder Bestätigung statt.
Die Amtszeit des Präsidenten und der Mitglieder des Exekutivkomitees beginnt mit dem Ende des Kongresses, bei dem sie gewählt wurden, und endet mit dem Abschluss des Kongresses, bei dem ihre Nachfolger gewählt oder bestätigt werden.
Befugnisse
Das Exekutivkomitee kann in allen Angelegenheiten Reglemente erlassen und Beschlüsse fassen, für die nicht nach Gesetz oder Statuten der Kongress oder ein anderes Organ zuständig sind. Das Exekutivkomitee führt die Geschäfte der UEFA, soweit es die Geschäftsführung nicht übertragen hat oder diese durch die Statuten nicht an den UEFA-Präsidenten oder an die UEFA-Administration übertragen sind.
Aufgaben
Das Exekutivkomitee hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- die übergeordnete Leitung der UEFA und die Erteilung der nötigen Weisungen
- die Festlegung der Organisationsstruktur
- die Ausgestaltung und Beaufsichtigung des Rechnungswesens
- die Ernennung von fünf Governance- und Compliance-Prüfern sowie den Erlass eines Reglements über deren Aufgaben
- die Ernennung des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten
- die Abberufung des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten oder durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Exekutivkomitees
- die Oberaufsicht über die UEFA-Administration, wozu auch der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär gehören, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
- die Genehmigung des jährlichen Geschäftsplanes der UEFA-Administration
- die Erstellung eines schriftlichen Berichtes für den Ordentlichen UEFA-Kongress
- die Prüfung des Berichtes der Administration für den Ordentlichen UEFA-Kongress.
Das Exekutivkomitee kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einem oder mehreren seiner Mitglieder zuweisen. Es ist außerdem ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise dem Präsidenten, einem oder mehreren seiner Mitglieder und/oder der UEFA-Administration zu übertragen.
Sitzungen
Das Exekutivkomitee tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Es wird durch den Präsidenten einberufen. Der Präsident kann Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivkomitees mit beratender Funktion einladen. Das Exekutivkomitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident.
Beschlüsse
Die Beschlüsse des Exekutivkomitees treten sofort in Kraft, wenn das Exekutivkomitee nichts anderes beschließt. Mitglieder des Exekutivkomitees und der Präsident dürfen an Sitzungen nicht teilnehmen und an Entscheidungen nicht mitwirken, bei denen Fragen behandelt werden, die den Verband und/oder einen Verein des Verbandes und/oder eine Liga des Verbands betreffen, dem/denen sie angehören, sowie in anderen Fällen, in denen ein Interessenkonflikt besteht.