Abseits
Eine Abseitsstellung an sich ist noch kein Vergehen. Wenn ein/e Angreifer/-in aus einer Abseitsstellung heraus den Ball von einem/einer Mitspieler/-in berührt, ist dies faktisch belegbar. Solche Fälle werden im Abschnitt zu den auf Tatsachen beruhenden Entscheidungen beleuchtet. Im Folgenden liegt der Fokus auf der schwierigeren Frage, welche anderen Aktionen Angreifer/-innen aus einer Abseitsstellung heraus durchführen können.
- VARs sollten empfehlen, ein Vergehen zu ahnden, wenn ein/e Spieler/-in in Abseitsstellung einen Gegner bzw. eine Gegnerin angreift, um den Ball kämpft, eindeutig versucht, den Ball zu spielen, oder nach einem Abpraller oder abgefälschten Ball einen Vorteil erlangt.
- VARs sollten empfehlen, ein Tor, einen Elfmeter oder eine Karte zu geben, wenn der/die Spieler/-in in Abseitsstellung eindeutig keine der genannten Aktionen durchführt.
- Es sollte kein VAR-Eingriff erfolgen, wenn das verfügbare Videomaterial nicht eindeutig nachweist, dass ein Vergehen stattgefunden hat.
Begründung
Eine Abseitsstellung an sich ist noch kein Vergehen. Kritisch wird sie erst, wenn ein/e Angreifer/-in aktiv ins Spiel eingreift. Aus diesem Grund beobachten die Unparteiischen eher den/die Angreifer/-in als die Abseitslinie und beurteilen, ob er/sie zum Ball gegangen ist, dem/der Torhüter/-in die Sicht genommen hat oder einen Gegner bzw. eine Gegnerin daran gehindert hat, den Ball zu spielen.
Demnach ist es möglich, dass sich zwei Spieler/-innen an identischen Positionen befinden, doch nur in einem Fall ein Vergehen vorliegt – nämlich wenn ein aktives Eingreifen ins Spielgeschehen erfolgt.
Unparteiische berücksichtigen bei einer Entscheidung Folgendes
- Welchen Einfluss hatte der/die Angreifer/-in in Abseitsstellung auf den/die Gegenspieler/-in?
- Welche Bewegungen und Aktionen hat der/die Angreifer/-in in Abseitsstellung gemacht?
- Wie groß war die Distanz zwischen dem/der Angreifer/-in in Abseitsstellung und dem Ball?
- Wie groß war die Distanz zwischen dem/der Angreifer/-in in Abseitsstellung und dem/der Gegenspieler/-in?
- Wo befand sich der/die Angreifer/-in in Abseitsstellung auf dem Spielfeld (z.B. im Torbereich)?
- Hat der/die Angreifer/-in einen Vorteil erlangt, nachdem der Ball abgewehrt wurde oder vom Torpfosten, der Querlatte oder einem/einer Gegenspieler/-in abprallte?
✅ In diesen Fällen sollten VARs empfehlen, ein Vergehen eines Spielers bzw. einer Spielerin in Abseitsstellung zu ahnden
Das Spielen oder Berühren eines Balls, der zuletzt von einem Mitspieler bzw. einer Mitspielerin berührt oder gespielt wurde, ist die eindeutigste Form eines Abseitsvergehens und wird im Abschnitt zu den auf Tatsachen beruhenden Entscheidungen von „Clear Line“ näher beleuchtet. Andere Situationen sind nachfolgend aufgeführt.
Ein Abseitsvergehen liegt vor, wenn ein/e Angreifer/-in:
- den/die Torhüter/-in (oder eine/n andere/n Gegenspieler/-in) durch Verdecken der Sicht stört. (Video 1)
- einen Gegner bzw. eine Gegnerin angreift, um den Ball zu spielen. (Video 2)
- eindeutig versucht, den Ball zu spielen, und dabei eine/n Gegenspieler/-in beeinflusst. (Video 3)
- aktiv eingreift und so die Möglichkeit des Gegners bzw. der Gegnerin, den Ball zu spielen, eindeutig beeinflusst. (Video 4)
- einen Vorteil erlangt, indem er/sie den Ball spielt oder eine/n gegnerische/n Spieler/-in beeinflusst, wenn der Ball von einem Torpfosten, der Querlatte oder einem Gegner bzw. einer Gegnerin zurückprallt oder abgelenkt wurde.
✅ In diesen Fällen sollten VARs empfehlen, ein Tor, einen Elfmeter, eine rote Karte wegen des Vereitelns einer offensichtlichen Torchance oder eine zweite gelbe Karte wegen des Verhinderns eines aussichtsreichen Angriffs zu geben
Es liegt kein Vergehen vor, wenn der/die Spieler/-in in Abseitsstellung eindeutig nicht:
- den/die Torhüter/-in (oder eine/n andere/n Gegenspieler/-in) durch Verdecken der Sicht stört. (Video 5)
- einen Gegner bzw. eine Gegnerin angreift, um den Ball zu spielen. (Video 6)
- versucht, den Ball zu spielen.
- aktiv eingreift und so die Möglichkeit des Gegners bzw. der Gegnerin, den Ball zu spielen, beeinflusst.
Hat eine Entscheidung nach einer Überprüfung weiterhin Bestand, bedeutet dies nicht, dass die VARs untätig gewesen sind. Es bedeutet lediglich, dass auf VAR-Seite keine klare und offensichtliche Fehlentscheidung festgestellt wurde.