Maßnahmen gegen Rassismus und Spielmanipulation
Donnerstag, 6. Juni 2013
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Im Kampf gegen Rassismus und Spielmanipulation hat die UEFA im Rahmen der Rechtspflegeordnung 2013 härtere Strafen für derartige Vergehen festgelegt.
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Im erfolgreichen Kampf gegen Rassismus und Spielmanipulation hat die UEFA einen weiteren wichtigen Schritt genommen. Das UEFA-Exekutivkomitee hat vergangenen Monat bei seinem Treffen Maßnahmen im Rahmen der Rechtspflegeordnung der UEFA 2013 festgelegt, die jetzt in Kraft getreten sind.
Diese Bestimmungen stärken die Position der UEFA im Kampf gegen Rassismus in Form einer Null-Toleranz-Politik und stärken ebenso die Position der UEFA Rechtspflegeorgane im Bezug auf Spielmanipulation und Korruption. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer effizienteren Bekämpfung von Spielmanipulation auf nationalem Niveau.
Für die UEFA gibt es zwei essentielle Vorgehen, um den Rassismus im Rahmen von Fußballspielen effektiv zu bekämpfen. Dabei handelt es sich zum einen um Aufklärungskampagnen, die in ganz Europa bereits durchgeführt werden und zum zweiten um disziplinarische Sanktionen.
Im Rahmen der Erstellung der Rechtspflegeordnung 2013 hat die UEFA in Absprache mit den nationalen Verbänden auch noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass die Null-Toleranz-Politik im Kampf gegen Rassismus mit starken Sanktionen untermauert werden muss. Die UEFA stellte weiter klar, dass dieses Thema im europäischen Fußball äußerst ernst genommen wird und die Strafen dementsprechend angehoben wurden.
Erst im März hat der Strategische Beirat für Berufsfußball – bestehend aus UEFA, den Vereinen (ECA), den professionellen Fußballligen (EPFL) und der europäischen Spielervereinigung FIFPro Division Europe - einstimmig eine Resolution verabschiedet, in der eine quantitativ hochwertigere Durchführung von Aufklärungskampagnen und striktere Sanktionen gefordert werden. Dafür gab es vom UEFA-Exekutivkomitee breite Zustimmung und so wurde eine neue Resolution mit konkreten Maßnahmen einstimmig verabschiedet und auf dem XXXVII. Ordentlichen UEFA-Kongress im Mai in London von allen 53 Nationalverbänden anerkannt.
Auf der Grundlage dieser Initiativen, beinhaltet der neue Artikel 14 der Rechtspflegeordnung der UEFA härtere Sanktionen und Strafen gegen Vereine, Spieler und Funktionäre, denen rassistisches Fehlverhalten vorgeworfen wird. Spieler und Vereinsvertreter werden demnach bei solchen vergehen für mindestens zehn Spiele gesperrt. Vorstandsmitglieder von nationalen Verbänden oder Vereinen droht ein Verbot für die fußballspezifische Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum.
Im Falle eines rassistischen Fehlverhaltens von Fans einer Mannschaft, droht dieser Mannschaft unter anderem die Teilschließung des Stadions. Sollte es zu einem erneuten Verstoß kommen, sieht der Sanktionenkatalog ein Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sowie eine Strafe in Höhe von 50.000€. Desweiteren wurden die Schiedsrichter daran erinnert, dass dank der 2009 vom UEFA-Exekutivkomitee verabschiedeten Richtlinien diese, Spiele jederzeit unterbrechen, anschließend wenn nötig vorläufig abbrechen und dann sogar endgültig abbrechen dürfen, um so den Kampf gegen Rassismus in den Stadion effektiv aufzunehmen. In diesem Sinne und einhergehend mit der neuen Rechtspflegeordnung, hat die UEFA die Mitgliedsverbände darüber informiert, dass im Falle eines endgültigen Spielabbruchs automatisch ein disziplinarisches Verfahren eröffnet wird und das Spiel in Folge dessen durchaus als verloren gewertet werden kann.
Die UEFA hat weiter darauf aufmerksam gemacht, dass die oben angeführten Maßnahmen für jegliches diskriminierendes Fehlverhalten und alle Formen von ideologischer, politischer und religiöser Propaganda im Fußball angewandt werden. “Dieser neue Ansatz im Kampf gegen Rassismus und andere Formen der Diskriminierung im Fußball ist ein wichtiger und starker Schritt im Kampf gegen dieses Übel”, sagte Emilio Garcia, UEFA-Direktor für Disziplinarangelegenheiten und Integrität. “Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nun deutlich effektiver.”
Die UEFA hat sich den Kampf gegen Spielabsprachen als einem Thema mit höchster Priorität angenommen und die aktuellen disziplinarischen Maßnahmen umfassen deutlich härtere Strafen mit dem Ziel der effektiveren Bekämpfung.
Ein neuer Artikel wurde eingeführt, nach dem die disziplinarische Verfolgung einer Person, die zum Zeitpunkt einer vermeintlichen Korruption der Rechtsprechung der UEFA unterliegt, von dieser auch weiter verfolgt werden kann, selbst wenn diese Person in der Folge nicht weiter in den rechtlichen Zuständigkeitsbereich der UEFA fällt. Desweiteren sieht der Strafenkatalog der UEFA bei Spielmanipulation, Bestechung und Korruption keine Grenzwerte im Bezug auf die Bestrafung mehr vor. Ein weiterer neuer Artikel wurde vorgestellt, indem die Bekräftigung der Rechtssprechung der UEFA durch die UEFA Kontroll- und Disziplinarkammer hervorgehoben wird, sollte ein UEFA-Mitgliedsverband und/oder seine Mitglieder ein Fehlverhalten gar nicht oder nicht in angebrachter Weise verfolgen. Denn gerade Spielmanipulation, Korruption und Doping schaden dem gesamten Wesen des Fußballsports. “Spielmanipulation ist ein zentraler Aspekt im Bezug auf die neuen Bestimmungen”, sagte Garcia. “Wir haben die Position der UEFA in dieser Hinsicht klar gestärkt”.
Die Rechtspflegeordnung der UEFA hat sich seit den 90er Jahren nur wenig verändert, allerdings haben die disziplinarischen Vorfälle in Quantität und Komplexität deutlich zugenommen. Veränderungen an der Rechtspflegeordnung wurden zuvor von Fall zu Fall vorgenommen. Doch die nun neu erarbeitete Ordnung ist klarer und effektiver strukturiert. Es wurde ein wichtiger Schritt im Bezug auf verantwortungsbewusste Führung und Transparenz getan. Ab Juli 2013 veröffentlicht die UEFA Entscheidungen der Disziplinarkammer auf UEFA.com.
Eine weitere wichtige Änderung in der Neuauflage der Rechtspflegeordnung der UEFA bezieht sich auf die Befugnisse von Einzelrichtern - die zu verhängenden Strafen wurden deutlich angehoben, auf 10.000€ bei der Kontroll- und Disziplinarkammer und auf 25.000€ für den Berufungssenat; bei Rückfälligkeit.
In der neuen Ordnung wird im Bezug auf Rückfälligkeit unterschieden zwischen Spielsperren (ein Jahr für ein Spiel Sperre und drei Jahre für zwei Spiele Sperre) und anderen Vergehen (zehn Jahre für Spielmanipulation oder Korruption und fünf Jahre für alle anderen Vergehen). Außerdem ist es nun möglich für den UEFA-Disziplinarinspektor und die betroffene Partei, vor der Kontroll- und Disziplinarkammer identische Anträge zu stellen.
Auch die Autorität von Schiedsrichtern und Spieloffiziellen wurde gestärkt. So liegt die Strafe für die Beleidigung eines Schiedsrichters bei drei Spielen und die Strafe für einen tätlichen Angriff auf einen Schiedsrichter bei nun 15 Spielen.