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Sitzung des UEFA-Berufungssenats.
Über die UEFA

Rechtspflegeorgane der UEFA

Die Rechtspflegeorgane der UEFA sind die UEFA-Disziplinarinstanzen, d.h. die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer und der Berufungssenat, die Ethik- und Disziplinarinspektoren und die Finanzkontrollkammer für Klubs.

Die Rechtspflegeorgane der UEFA sind: 

  • Die UEFA-Disziplinarinstanzen, d.h. die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer und der Berufungssenat
  • Die Ethik- und Disziplinarinspektoren
  • Die Finanzkontrollkammer für Klubs

Die Mitglieder der Rechtspflegeorgane sind unabhängig und dürfen weder einer anderen Kommission noch einem anderen Organ der UEFA angehören.

Die Mitglieder der Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer und des Berufungssenats sowie die Ethik- und Disziplinarinspektoren werden vom Exekutivkomitee (aus den von den UEFA-Mitgliedsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten) für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder der Finanzkontrollkammer für Klubs werden ebenfalls vom Exekutivkomitee für vier Jahre gewählt.

Weitere Bestimmungen zu den UEFA-Rechtspflegeorganen werden in der Rechtspflegeordnung oder einem anderen vom Exekutivkomitee genehmigten, spezifischen Reglement festgelegt.

Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer.
Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer.©UEFA.com

Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet in der Regel mit allen Mitgliedern; mit mindestens drei Mitgliedern ist sie allerdings bereits entscheidungsbefugt. Ausnahmen regelt die UEFA-Rechtspflegeordnung, die vorsehen kann, dass der Vorsitzende, einer der Vizevorsitzenden oder ein als Ad-hoc-Vorsitzender handelndes Mitglied in bestimmten Fällen als Einzelrichter urteilen kann.

Berufungssenat
Der Berufungssenat setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern zusammen. Er entscheidet in der Regel mit drei Mitgliedern. Ausnahmen regelt die UEFA-Rechtspflegeordnung, die insbesondere vorsehen kann, dass für offensichtlich unzulässige, begründete oder unbegründete Berufungen der Vorsitzende, einer der Vizevorsitzenden oder ein als Ad-hoc-Vorsitzender handelndes Mitglied als Einzelrichter urteilen kann. Der Berufungssenat entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen der Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer in Übereinstimmung mit der Rechtspflegeordnung. Diese kann vorsehen, dass ein Fall unter dringlichen Umständen, insbesondere wenn es um die Zulassung zu bzw. den Ausschluss von UEFA-Wettbewerben geht, direkt an den Berufungssenat verwiesen wird.

Die Mitglieder der Rechtspflegeorgane sind unabhängig.
Die Mitglieder der Rechtspflegeorgane sind unabhängig.©UEFA.com

Ethik- und Disziplinarinspektoren
Das Exekutivkomitee ernennt die notwendige Anzahl von Ethik- und Disziplinarinspektoren und einen von ihnen zum Generalinspektor. Die Ethik- und Disziplinarinspektoren vertreten die UEFA in Verfahren vor der Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer und dem Berufungssenat.

Finanzkontrollkammer für Klubs
Die Finanzkontrollkammer für Klubs setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzenden und der laut des Exekutivkomitees notwendigen Anzahl weiterer Mitglieder zusammen. Sie entscheidet in der Regel mit mindestens drei Mitgliedern (wovon eines der Vorsitzende, ein Vizevorsitzender oder ein als Ad-hoc-Vorsitzender handelndes Mitglied sein muss). Ausnahmen regelt ein vom Exekutivkomitee genehmigtes, spezifisches Reglement, das insbesondere vorsehen kann, dass der Vorsitzende, einer der Vizevorsitzenden oder ein als Ad-hoc-Vorsitzender handelndes Mitglied in bestimmten Fällen als Einzelrichter entscheiden kann.

Die Finanzkontrollkammer für Klubs entscheidet in Angelegenheiten, die in den vom Exekutivkomitee genehmigten, einschlägigen Reglementen aufgeführt sind.

Die Aktivitäten der Rechtspflegeorgane der UEFA werden von der Abteilung Disziplinarwesen und Ethik koordiniert.