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Übersicht
Die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK) hat die wichtige Rolle der Überwachung hinsichtlich der Einhaltung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay.
Die FKKK ist ein Rechtspflegeorgan und kann Disziplinarmaßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay einleiten. Ihre endgültigen Entscheidungen können nur vor dem Internationalen Sportgerichtshof (TAS) in Lausanne angefochten werden. Die FKKK ist wichtigerweise berechtigt, festzustellen, ob die Lizenzgeber (nationale Verbände) und die Lizenznehmer (Vereine) die Lizenzbedingungen bzw. die Anforderungen für das finanzielle Fairplay erfüllt haben und entscheidet daruber, ob Vereine in bestimmten Fällen für die UEFA-Klubwettbewerbe zugelassen werden.
Die FKKK besteht aus einer erstintanzlichen Kammer und einer Berufungskammer, die jeweils von einem Vorsitzenden geleitet wird; die beiden Vorsitzenden sind voneinander unabhängig.
Im Juni 2021 bestätigte das UEFA-Exekutivkomitee die Mitglieder der FKKK für die Amtszeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023.
Regularien und Publikationen
Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs, Ausgabe 2021
UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay
UEFA-Tätigkeitsberichte zu Compliance- und Ermittlungsangelegenheiten (nur auf Englisch verfügbar):
UEFA Compliance and Investigation Activity Report 2019–2021
UEFA Compliance and Investigation Activity Report 2017–2019
UEFA Compliance and Investigation Activity Report 2015–2017
UEFA Compliance and Investigation Activity Report 2013–2015
UEFA Compliance and Investigation Activity Report 2011–2013
Erstinstanzliche Kammer der Finanzkontrollkammer für Klubs
Die erstinstanzliche Kammer bildet die erste Entscheidungsinstanz der FKKK.
Die erstinstanzliche Kammer besteht aus einem Vorsitzenden, welcher der Kammer vorsteht und alle notwendigen Maßnahmen unternimmt, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu garantieren, sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern, inklusive eines Vizevorsitzenden.
Die erstinstanzliche Kammer darf
- festlegen, ob Lizenznehmer ihre Verpflichtungen aus dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay erfüllt haben;
- festlegen, ob Klubs die Lizenzierungskriterien erfüllen;
- festlegen, ob Klubs die Bestimmungen zum finanziellen Fairplay erfüllen;
- Entscheidungen treffen, ob Klubs für UEFA-Wettbewerbe zugelassen werden;
- Entscheidungen treffen bezüglich Ausnahmen zur Dreijahresregel; und
- freiwillige Vereinbarungen mit Klubs eingehen.
Verstößt der Beklagte gegen die Verpflichtungen aus dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay, kann die erstinstanzliche Kammer freiwillige Vereinbarungen eingehen oder Disziplinarmaßnahmen verhängen, die in den Verfahrensregeln für die FKKK ausführlich beschrieben sind.
Die erstinstanzliche Kammer trifft ihre Entscheidungen in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, die bei den Urteilsberatungen anwesend waren, und mit einfacher Mehrheit.
Vorsitzender
Sunil Gulati, USA
Vizevorsitzende
Petra Stanonik Bošnjak, Slowenien
Mitglieder
Jacobo Beltran, Spanien
Michael Bolingbroke, England
Marco Di Siena, Italien
Egon Franck, Deutschland
Helmut Schwärzler, Liechtenstein
Berufungskammer der Finanzkontrollkammer für Klubs
Die Berufungskammer der UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK) befindet über Berufungen gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Kammer der FKKK.
Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden, der die Kammer leitet, und mindestens drei weiteren Mitgliedern, darunter ein Vizevorsitzender.
Die Berufungskammer trifft ihre endgültigen Entscheidungen in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, die bei den Urteilsberatungen anwesend waren, und mit einfacher Mehrheit. Die Berufungskammer befindet über folgende endgültigen Entscheidungen: Einstellung eines Verfahrens, Bestätigung, Abänderung oder Aufhebuung einer erstinstanzlichen Entscheidung, Zulassung oder Ablehnung eines Vereins zu einem UEFA-Klubwettbewerb, Verhängung von Disziplinarmaßnahmen.
Zu den Disziplinarmaßnahmen gehören: Ermahnungen; Verweise; Geldstrafen; Punktabzüge; Einbehaltung von Einnahmen aus einem UEFA-Wettbewerb; Verbot der Meldung neuer Spieler für UEFA-Wettbewerbe; Beschränkung der Anzahl Spieler, die ein Verein für eine Teilnahme an einem UEFA-Wettbewerb anmelden darf, einschließlich einer finanziellen Begrenzung der Gesamtkosten für auf der A-Liste registrierte Spieler zum Einsatz in UEFA-Klubwettbewerben; Ausschluss aus laufenden und/oder künftigen Wettbewerben; Entzug von Titeln oder Auszeichungen.
Vorsitzender
Didier Poracchia, Frankreich
Vizevorsitzender
Charles Flint QC, England
Mitglieder
Giovanni Facci, Italien
Adam Giersz, Polen
Louise Reilly, Republik Irland