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UEFA erlaubt Meldung neuer Spieler/-innen für ihre Klubwettbewerbe

Medienmitteilungen

Beschluss auf Grundlage der FIFA-Bestimmungen zu Spieler/-innen aus ukrainischen und russischen Vereinen

AFP via Getty Images.

Das UEFA-Exekutivkomitee hat heute beschlossen, die Reglemente der UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Europa Conference League der Saison 2021/22 dahingehend zu ändern, dass die Vereine für die verbleibenden Spiele der laufenden Wettbewerbe bis zu zwei neue spielberechtigte Spieler bis spätestens 1. April 2022 (24.00 Uhr MEZ) nachmelden dürfen.

Ähnliches gilt für die UEFA Women’s Champions League 2021/22, in der die Vereine für die verbleibenden Spiele im laufenden Wettbewerb bis zu zwei neue spielberechtigte Spielerinnen bis spätestens 7. April 2022 (24.00 Uhr MEZ) nachmelden dürfen.

Aufgrund der unsicheren Situation im Zusammenhang mit dem eskalierenden militärischen Konflikt in der Ukraine, der eine humanitäre Krise besorgniserregenden Ausmaßes ausgelöst hat, hatte das Büro des FIFA-Rats am 7. und 16. März 2022 in Absprache mit der UEFA und anderen Interessenträgern beschlossen, das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) anzupassen, um Rechtssicherheit und Klarheit in verschiedenen Punkten zu schaffen und um den Auswirkungen der Krise auf die Spieler/-innen Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund hat die FIFA im RSTS einen neuen Anhang 7 „Vorübergehende Bestimmungen zur Regelung der außerordentlichen Lage infolge des Kriegs in der Ukraine“ eingeführt, der Bestimmungen hinsichtlich ausgesetzter Arbeitsverträge zwischen Spieler/-innen bzw. Trainer/-innen und Vereinen, die dem Ukrainischen Fußballverband (FFU) oder Russischen Fußballverband (RFS) angeschlossen sind, enthält. Die neuen Bestimmungen sehen unter anderem vor, dass die betroffenen Spieler/-innen bis 30. Juni 2022 für einen anderen Verein spielen dürfen.

Daher hat das UEFA-Exekutivkomitee beschlossen, eine Bestimmung einzuführen, die es den Vereinen ermöglicht, bis zu zwei neue Spieler/-innen, die zuvor bei einem der FFU oder RFA angeschlossenen Verein registriert waren und deren Verträge in Übereinstimmung mit Anhang 7 FIFA-RSTS ausgesetzt sind, nachzumelden.

Um in den oben erwähnten UEFA-Wettbewerben spielberechtigt zu sein, müssen solche Spieler/-innen unter anderem in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Nationalverbands und der FIFA ordnungsgemäß als Spieler/-innen des betreffenden Vereins registriert sein.