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UEFA-Exekutivkomitee genehmigt neue Prinzipien für anstehende Länderspiele

Medienmitteilungen Die UEFA

Anzuwendende Prinzipien im Fall von verschobenen oder abgesagten Spielen

Die Vorbereitungen der Länderspiele werden vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie durchgeführt. Mit der Umsetzung des UEFA-Protokolls zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs (das „UEFA-Protokoll“), das ein strenges Testprogramm enthält, soll sichergestellt werden, dass die Spiele wie geplant stattfinden können. Ferner haben die meisten Mitgliedsverbände basierend auf den Anforderungen des UEFA-Protokolls Ausnahmen mit ihren zuständigen nationalen/lokalen Behörden ausgehandelt, damit die Mannschaften zu den Spielorten reisen dürfen und die Spielerinnen oder Spieler nach ihren Länderspieleinsätzen in ihre Vereine zurückkehren können.

Allerdings können positive COVID-19-Testergebnisse vor den Spielen dazu führen, dass sich mehrere Spielerinnen oder Spieler bzw. ganze Mannschaften in Quarantäne begeben müssen und ein Nationalverband aufgrund einer Entscheidung der zuständigen nationalen/lokalen Behörden bei einem bestimmten Spiel keine Mannschaft stellen kann.

Aufgrund des dicht gedrängten internationalen Spielkalenders muss deshalb damit gerechnet werden, dass gewisse Spiele der Ligaphase der Nations League 2020/21, der Qualifikationsphase der U21-Europameisterschaft 2019-21 sowie der Qualifikationsspiele zur Women’s EURO nicht neu angesetzt werden können.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Besonderheit von Länderspielen hat das UEFA-Exekutivkomitee am 28. August 2020 die folgenden Prinzipien für die oben genannten Wettbewerbe genehmigt:

1) Sollten sich mehrere Spielerinnen oder Spieler aufgrund einer Entscheidung der zuständigen nationalen/lokalen Behörde in Quarantäne oder Isolation begeben müssen, wird die Begegnung wie geplant und unabhängig anderslautender Bestimmungen der jeweiligen Wettbewerbsreglemente (darunter die Frist für die Einreichung der Spielerliste) ausgetragen, solange 13 Spielerinnen bzw. Spieler zur Verfügung stehen (einschließlich mindestens einem/einer Torhüter/in), vorausgesetzt, dass alle Spielerinnen bzw. Spieler gemäß den geltenden FIFA-Reglementen für die U21- bzw. die entsprechende Nationalmannschaft spielberechtigt sind und in Übereinstimmung mit dem UEFA-Protokoll negativ getestet wurden.

2) Ist ein Nationalverband nicht in der Lage, eine Mannschaft mit der oben genannten Mindestanzahl an Spielerinnen bzw. Spielern (d.h. 13, einschließlich mindestens einem/einer Torhüter/in) aufzustellen, wird die Partie wenn möglich an einem von der UEFA-Administration festgelegten Termin neu angesetzt; die UEFA-Administration ist außerdem befugt, diese an einem Spielort in einem neutralen Land (auf dem Gebiet eines UEFA-Mitgliedsverbands) anzusetzen, sollte sie dies für notwendig erachten; die Heimmannschaft bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Ausrichtung der Partie und alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.

3) Kann eine Partie nicht neu angesetzt werden, trifft die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eine Entscheidung in dieser Angelegenheit. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verhängt gegen den Nationalverband, der dafür verantwortlich ist, dass die Partie nicht bzw. nicht vollständig ausgetragen werden kann, eine Forfait-Niederlage, es sei denn, sie kommt zu der Schlussfolgerung, dass beide bzw. keine der Mannschaften dafür verantwortlich sind/ist, dass die Partie nicht bzw. nicht vollständig ausgetragen werden kann, sodass keine Forfait-Niederlage verhängt werden kann. In diesem Fall wird die UEFA-Administration das Ergebnis der Partie per Los entscheiden (d.h. Sieg 1:0, Niederlage 0:1 oder Unentschieden 0:0).

4) Wird ein Mitglied des ernannten Schiedsrichterteams positiv auf COVID-19 getestet, kann die UEFA ausnahmsweise Ersatzschiedsrichter/innen ernennen, die aus demselben Land kommen wie einer der beteiligten Nationalverbände und/oder die nicht auf der FIFA-Liste stehen.