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UEFA-Exekutivkomitee
Über die UEFA

UEFA-Exekutivkomitee

Das UEFA-Exekutivkomitee ist das höchste Exekutivorgan der UEFA und besteht aus 20 Mitgliedern, darunter der UEFA-Präsident.

Das UEFA-Exekutivkomitee setzt sich zusammen aus dem UEFA-Präsidenten und 19 weiteren Mitgliedern, von denen 16 durch den UEFA-Kongress gewählt werden (darunter mindestens eine Frau), zwei von der Europäischen Klubvereinigung (ECA) und eines von den European Leagues (EL). Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.


Mitglieder und Vizepräsidenten

Dem UEFA-Exekutivkomitee dürfen nicht mehrere Vertreter des gleichen Verbandes angehören. Diese Vorschrift gilt weder für das weibliche Mitglied des UEFA-Exekutivkomitees noch für die von der Europäischen Klubvereinigung und den European Leagues gewählten Mitglieder. Die von der Europäischen Klubvereinigung gewählten Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees dürfen nicht aus Vereinen stammen, die ein und demselben Mitgliedsverband angehören. Mit Ausnahme des Präsidenten und weiblicher Kandidaten üben die vom UEFA-Kongress zu wählenden Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees in ihrem Verband eine aktive Funktion (d.h. Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär oder CEO) aus.

Das UEFA-Exekutivkomitee wählt auf Vorschlag des Präsidenten einen ersten und vier weitere Vizepräsidenten sowie einen Schatzmeister (mit dem Status eines Vizepräsidenten). Der Präsident kann den einzelnen Vizepräsidenten spezifische Aufgaben zuteilen.

Sonderberater
Der UEFA-Präsident kann Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivkomitees mit beratender Funktion einladen.

Amtsdauer
Die Amtszeit des UEFA-Präsidenten und der durch einen UEFA-Kongress gewählten Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees beträgt vier Jahre. Acht Mitglieder, bzw. acht Mitglieder (darunter mindestens eine Frau) und der Präsident, werden jedes zweite Jahr gewählt. Die Amtsdauer der von der Europäischen Klubvereinigung und den European Leagues gewählten Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees beträgt vier Jahre. Zulässig sind maximal drei Amtszeiten als Präsident oder Mitglied des Exekutivkomitees (unabhängig davon, ob aufeinanderfolgend oder nicht). Eine Wahl oder Wiederwahl ist nach dem zurückgelegten 70. Lebensjahr nicht möglich. Tritt eine Vakanz ein, wählt bzw. bestätigt der nächste ordentliche UEFA-Kongress einen Ersatz für die verbleibende Amtsdauer. Bei einer Vakanz im letzten Jahr der Amtsdauer wird kein Ersatz gewählt bzw. bestätigt.

Die Amtszeit des UEFA-Präsidenten und der Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees beginnt mit dem Abschluss des UEFA-Kongresses, bei dem sie gewählt bzw. bestätigt wurden, und endet mit dem Abschluss des UEFA-Kongresses, bei dem ihre Nachfolger gewählt bzw. bestätigt werden.

Befugnisse
Das UEFA-Exekutivkomitee kann in allen Angelegenheiten Reglemente erlassen und Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten dem Kongress oder einem anderen Organ zugeteilt sind. Das UEFA-Exekutivkomitee führt die Geschäfte der UEFA, soweit es die Geschäftsführung nicht übertragen hat oder diese durch die Statuten nicht an den UEFA-Präsidenten oder an die UEFA-Administration übertragen sind.

Aufgaben
Das UEFA-Exekutivkomitee hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

  • die Oberleitung der UEFA und die Erteilung der nötigen Weisungen;
  • die Festlegung der Organisation;
  • die Ausgestaltung und Beaufsichtigung des Rechnungswesens;
  • die Ernennung der fünf Mitglieder der Governance- und Compliance-Kommission der UEFA sowie den Erlass eines Reglements über deren Aufgaben;
  • die Ernennung des Generalsekretärs und des/der stellvertretenden Generalsekretärs(-e) auf Vorschlag des UEFA-Präsidenten;
  • die Abberufung des Generalsekretärs und des/der stellvertretenden Generalsekretärs(-e) auf Vorschlag des UEFA-Präsidenten oder durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees;
  • die Oberaufsicht über die UEFA-Administration, wozu auch der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär gehören, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, UEFA-Statuten, -Reglemente und -Weisungen;
  • die Genehmigung des jährlichen Geschäftsplans der Administration;
  • die Erstellung eines schriftlichen Berichtes zuhanden des ordentlichen UEFA-Kongresses;
  • die Prüfung des Berichtes der UEFA-Administration zuhanden des ordentlichen UEFA-Kongresses.

Das UEFA-Exekutivkomitee kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einem oder mehreren seiner Mitglieder zuweisen. Das UEFA-Exekutivkomitee ist ermächtigt, die Geschäftsführung nach Maßgabe eines von ihm erlassenen Organisationsreglements ganz oder teilweise dem UEFA-Präsidenten, einem oder mehreren seiner Mitglieder und/oder der UEFA-Administration zu übertragen.

Sitzungen
Das UEFA-Exekutivkomitee tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen und wird durch den UEFA-Präsidenten einberufen. Der UEFA-Präsident kann Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des UEFA-Exekutivkomitees mit beratender Funktion einladen. Das UEFA-Exekutivkomitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter der UEFA-Präsident oder bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident.

Beschlüsse
Die Beschlüsse des UEFA-Exekutivkomitees treten sofort in Kraft, wenn das UEFA-Exekutivkomitee nichts anderes beschließt. Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees und der UEFA-Präsident dürfen an Sitzungen nicht teilnehmen und an Entscheidungen nicht mitwirken, in denen Fragen behandelt werden, die den Verband und/oder einen Verein und/oder eine Liga des Verbandes betreffen, dem/denen sie angehören, sowie in anderen Fällen, in denen ein Interessenkonflikt besteht.