Einspruch nach Krusevac-Urteil
Dienstag, 25. Dezember 2012
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Die UEFA hat entschieden, Einspruch gegen die von der Kontroll- und Disziplinarkammer verhängten Sanktionen nach den Zwischenfällen im U21-Play-off-Spiel Serbien-England am 16. Oktober einzulegen.
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Die UEFA hat durch ihren UEFA-Disziplinarinspektor, der mit diesem Fall betraut ist, entschieden, Einspruch gegen die von der Kontroll- und Disziplinarkammer verhängten Sanktionen einzulegen, die die Zwischenfälle im Play-off-Rückspiel zur UEFA-Europameisterschaft 2013 am 16. Oktober 2012 zwischen Serbien und England im Mladost-Stadion in Krusevac betreffen.
Nach den UEFA- Disziplinarregularien hat der UEFA-Disziplinarinspektor das Recht, disziplinarrechtliche Untersuchungen einleiten und zudem Berufung und Anschlussberufung einlegen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer. Nach Durchsicht der Urteilsbegründung für die Sanktionen, die in diesem speziellen Fall verhängt und die allen Parteien ausgehändigt wurden, sah es der UEFA-Disziplinarinspektor als notwendig an, unverzüglich seine Absicht zu bekunden, im Namen der UEFA Berufung einzulegen.
Am 13. Dezember 2012 ordnete die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer an, dass die serbische U21-Nationalmannschaft ihr nächstes Heimspiel in einem UEFA-Wettbewerb hinter verschlossenen Türen auszutragen muss, zudem muss der Fußballverband von Serbien (FSS) eine Geldstrafe in Höhe von 80.000 Euro zahlen. Damit wurde das unsaubere - insbesondere rassistische - Verhalten seiner Anhänger bestraft. Zusätzlich wurden zwei serbische Trainer für eine bestimmte Zeit und vier serbische Spieler zwischen zwei und vier Spiele in UEFA-Nationalmannschaftswettbewerben gesperrt. Die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer hat außerdem zwei englische Spieler für ein bzw. zwei Spiele gesperrt.
Der UEFA-Disziplinarinspektor hat nun bis zum Dienstag, 8. Januar 2013, Zeit, Einspruch einzulegen. Die gleiche Frist gilt auch für den FSS und den Englischen Fußballverband (FA), sollten sie gegen die verhängten Sanktionen Berufung einlegen wollen. Wenn dieses Frist verstrichen ist und nach weiteren Verfahrensvoraussetzungen, wird der Fall vor den Berufungssenat gebracht.