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Legia für rassistisches Verhalten der Fans bestraft

Legia Warszawa muss nach den neuen, härteren UEFA-Sanktionen gegen Rassismus im Fußball im nächsten Europapokal-Heimspiel einen Teil des Stadions schließen und 30.000 Euro Strafe bezahlen.

Legia siegte insgesamt 4:1 gegen TNS
Legia siegte insgesamt 4:1 gegen TNS ©Legia Warszawa

Nachdem die eigenen Fans von Legia Warszawa in der zweiten Qualifikationsrunde der UEFA Champions League gegen The New Saints FC mit rassistischem Verhalten auffielen, müssen sie im nächsten Heimspiel im Europapokal die Nordkurve des Stadion Wojska Polskiego geschlossen halten. Außerdem wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 Euro beschlossen.

Die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA hat den polnischen Klub nach den Spielen gegen TNS am 17. und 24. Juli unter Artikel 14* der UEFA-Disziplinarregeln gegen Rassismus, anderes diskriminierendes Verhalten und Propaganda angeklagt.

Der Kampf gegen Rassismus hat für die UEFA eine hohe Bedeutung. Der Dachverband verfolgt gegenüber Rassismus und Diskriminierungen auf dem Feld und den Tribünen eine Null-Toleranz-Politik. Alle Formen rassistischen Verhaltens sind ein ernsthafter Verstoß gegen die Disziplinar-Regularien und werden mit Sanktionen bestraft.

Nach Inkrafttreten des neuen Disziplinarreglements am 1. Juni 2013 geht der Kampf gegen rassistisches Verhalten in eine neue Phase – es gibt für solche Vergehen nun härtere Sanktionen.

Wenn die Fans eines Vereins sich wie in Artikel 14 (1) in irgendeiner Form rassistisch verhalten, sieht Artikel 14 (2)* eine Mindeststrafe von einer teilweisen Schließung des Stadions vor.

Legia spielt in den Play-offs der UEFA Champions League gegen den FC Steaua Bucureşti, wobei das Rückspiel in Warschau am 27. August stattfindet.

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* Artikel 14 – Rassismus, anderes diskriminierendes Verhalten und Propaganda
1. Wer gemäß Artikel 3 der Disziplinargewalt der UEFA untersteht und eine Person oder eine Gruppe von Personen in jeglicher Form wegen ihrer Hautfarbe, Rasse, Religion oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird für mindestens zehn Spiele oder auf bestimmte Zeit gesperrt oder anderweitig in angemessener Weise bestraft.

2. Machen sich ein oder mehrere Anhänger eines Mitgliedsverbands oder Vereins eines Fehlverhaltens nach Absatz 1 dieser Bestimmung schuldig, so wird der verantwortliche Mitgliedsverband bzw. Verein mindestens mit einer Teilschließung des Stadions belegt.

3. Bei einem Rückfall kommen folgende Disziplinarmaßnahmen zur Anwendung:
a) Eine zweite Verfehlung wird mit einem Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit und einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro bestraft;
b) Jede weitere Verfehlung wird mit mehr als einem Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit, einer Platzsperre, einer Forfait-Erklärung, Punktabzug oder Ausschluss aus dem Wettbewerb bestraft.

4. Erfordern es die Umstände des Falls, so kann die zuständige Disziplinarinstanz gegen den verantwortlichen Mitgliedsverband oder Verein zusätzliche Disziplinarmaßnahmen verhängen, wie zum Beispiel ein oder mehrere Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit, Platzsperre, Teilschließung des Stadions, Forfait-Erklärung, Punktabzug oder Ausschluss aus dem Wettbewerb.

5. Wird ein Spiel vom Schiedsrichter wegen rassistischen und/oder diskriminierenden Verhaltens unterbrochen, so kann es forfait erklärt werden.

6. Die oben genannten Disziplinarmaßnahmen können mit spezifischen Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, einem solchen Verhalten entgegenzuwirken.

7. Ideologische, politische und religiöse Propaganda jeglicher Art ist verboten. Bei Verstößen gelten die Absätze 1 bis 6 analog.