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Sanktionen gegen russischen Verband

Medienservice

Die unabhängige Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA hat seine Entscheidung nach dem Disziplinarverfahren gegen den Fußballverband der Russischen Föderation bekannt gegeben.

Der Fußballverband der Russischen Föderation wurde mit Sanktionen belegt
Der Fußballverband der Russischen Föderation wurde mit Sanktionen belegt ©UEFA

Die unabhängige Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA (CEDB) hat sich heute in Paris getroffen, um sich mit den gegen den Fußballverband der Russischen Föderation (RFU) eingeleiteten Disziplinarverfahren nach den Vorfällen im Stade Velodrome in Marseille am 11. Juni beim Spiel der UEFA EURO 2016 gegen England (1:1)zu befassen.

Für Zuschauerausschreitungen, Zünden von Feuerwerkskörpern und rassistisches Verhalten wurden gegen die RFU von der CEDB folgende Sanktionen verhängt:

• Eine Geldstrafe in Höhe von 150.000 Euro

• Eine zur Bewährung ausgesetzte Disqualifikation der russischen Nationalmannschaft wegen der Zuschauerausschreitungen von der UEFA EURO 2016. In Anwendung von Artikel 20 der UEFA-Diszplinarregularien* läuft die Bewährung bis zum Ende des Turniers. Eine derartige Sperre kommt zum Tragen, wenn Vorfälle dieser oder ähnlicher Natur (Zuschauerausschreitungen) innerhalb eines Stadions bis zum Ende des Turniers in einem der verbleibenden Spiele der russischen Mannschaft erneut auftreten.

Gegen die Entscheidung der Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA  kann Berufung eingelegt werden.

Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Vorfälle, die innerhalb eines Stadions passieren und unterliegen deshalb der Gerichtsbarkeit der UEFA-Disziplinar-Organe.

 

*Artikel 20 der UEFA-Disziplinarregularien

1. Jede Disziplinarmaßnahme kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Es gelten folgende Ausnahmen:

a. Ermahnungen;

b. Verweise;

c. Verbot der Ausübung jeglicher mit dem Fußball in Zusammenhang stehender Aktivität;

d. Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit Spielmanipulation, Bestechung und Korruption.

2. Die Bewährungsfrist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Sie kann in Ausnahmefällen verlängert werden.

3. Wird während der Verjährungsfrist ein weiteres Vergehen begangen, so ordnet die zuständige Disziplinarinstanz grundsätzlich den Vollzug der ursprünglichen Sanktion an. Diese kann gegebenenfalls mit der Sanktion für das neu hinzugekommene Vergehen verbunden werden.

 

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