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Rechtssystem

Integrität

Die UEFA hat einen eindeutigen Rechtsrahmen für die von ihr organisierten Wettbewerbe eingeführt, um so Spielmanipulationen wirkungsvoll bekämpfen zu können. Die Regeln wurden auch den Wettbewerbs-Regularien hinzugefügt.

©UEFA.com

Hinsichtlich der Wettbewerbe hat die UEFA seit 2007 strenge Auflagen für die Zugangskriterien beschlossen, basierend auf Artikel 50.3 der UEFA-Statuten. 

"Die UEFA kann einem Verband oder Verein, der direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt ist, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, die Zulassung zu einem UEFA-Wettbewerb mit sofortiger Wirkung verweigern; allfällige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten."

Diese Bestimmung wurde in die Regularien für die UEFA Champions League und UEFA Europa League aufgenommen. Dementsprechend lauten die Artikel 4.02 und 4.03 der Regularien wie folgt:

"Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit."

"Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eine Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines  Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches  Teilnahmeverbot auszusprechen, wenn der betreffende  Verein nach ihrem Dafürhalten bereits aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb gehindert wird."

"Zusätzlich zur administrativen Maßnahme des Teilnahmeverbots gemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung  verhängen, wenn die Umstände dies rechtfertigen."

In der Disziplinarregularien erörtert die UEFA, dass dem Regelwerk der UEFA unterstehenden Personen jegliches Verhalten zu unterlassen haben, das geeignet ist, der Integrität von Spielen oder Wettbewerben zu schaden, oder das dieser schadet, und jederzeit umfassend mit der UEFA in deren Bemühen, solcherlei Verhalten zu unterbinden, zu kooperieren (Artikel 12).

Der Integrität von Spielen und Wettbewerben schadet insbesondere, wer:

  • in einer Weise handelt, die darauf abzielt, den Verlauf und/oder das Ergebnis eines Spiels oder eines Wettbewerbs auf rechtswidrige oder ungebührliche Art zu beeinflussen, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen;
  • sich direkt oder indirekt an Wetten oder ähnlichen Aktivitäten mit Bezug zu Wettbewerbsspielen beteiligt bzw. direkte oder  indirekte finanzielle Interessen im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten hegt;
  • nicht öffentlich zugängliche Informationen nutzt oder weitergibt, zu denen er durch seine Funktion im Fußball Zugang hat und die geeignet sind, der Integrität  von Spielen oder Wettbewerben zu schaden, oder die dieser schaden; 
  • die UEFA nicht unverzüglich und unaufgefordert darüber informiert, dass er kontaktiert wurde in Zusammenhang mit Handlungen, die darauf abzielen, den Verlauf und/oder das Ergebnis eines Spiels oder eines Wettbewerbs auf rechtswidrige oder ungebührliche Art zu beeinflussen;
  • die UEFA nicht unverzüglich und unaufgefordert über ihm  bekanntes Verhalten informiert, das in den Geltungsbereich dieses Artikels fallen könnte.

Beim XXXVIII. Ordentlichen UEFA-Kongress in Astana am 27. März 2014 wurde die Resolution "European football united for the integrity of the game" einstimmig beschlossen. Diese Resolution umfasst elf Kernpunkte, die einen legalen Rahmen für Maßnahmen und Angleichung in allen UEFA-Mitgliedsverbänden ausfüllt.