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Finanzkontrollkammer für Klubs

Entscheidungsorgan der UEFA für Klublizenzierung und finanzielle Nachhaltigkeit

Übersicht

Die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK) hat die wichtige Rolle der Überwachung hinsichtlich der Einhaltung des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit.

Die FKKK ist ein Rechtspflegeorgan und kann Disziplinarmaßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit einleiten. Ihre endgültigen Entscheidungen können nur vor dem Internationalen Sportgerichtshof (TAS) in Lausanne angefochten werden. Die FKKK ist wichtigerweise berechtigt, festzustellen, ob die Lizenzgeber (nationale Verbände) und die Lizenznehmer (Vereine) die Lizenzbedingungen bzw. die Anforderungen für die finanzielle Nachhaltigkeit erfüllt haben und entscheidet darüber, ob Vereine in bestimmten Fällen für die UEFA-Klubwettbewerbe zugelassen werden.

Die FKKK besteht aus einer erstinstanzlichen Kammer und einer Berufungskammer, die jeweils von einem Vorsitzenden geleitet wird; die beiden Vorsitzenden sind voneinander unabhängig.

Im Juni 2021 bestätigte das UEFA-Exekutivkomitee die Mitglieder der FKKK für die Amtszeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023. 

Regularien und Publikationen

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Fristen für das Monitoringverfahren 2023/24 (auf Englisch)

UEFA Compliance and Investigation Activity Report 2019–2021

UEFA Compliance and Investigation Activity Report 2017–2019

Erstinstanzliche Kammer der Finanzkontrollkammer für Klubs

Die erstinstanzliche Kammer bildet die erste Entscheidungsinstanz der FKKK.

©Getty Images

Die erstinstanzliche Kammer besteht aus einem Vorsitzenden, welcher der Kammer vorsteht und alle notwendigen Maßnahmen unternimmt, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu garantieren, sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern, inklusive eines Vizevorsitzenden.

Die erstinstanzliche Kammer darf

  • festlegen, ob Lizenznehmer ihre Verpflichtungen aus dem UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit erfüllt haben;
  • festlegen, ob Klubs die Lizenzierungskriterien erfüllen;
  • festlegen, ob Klubs die Bestimmungen zur finanziellen Nachhaltigkeit erfüllen;
  • Entscheidungen treffen, ob Klubs für UEFA-Wettbewerbe zugelassen werden; und
  • Entscheidungen treffen bezüglich Ausnahmen zur Dreijahresregel.

Verstößt der Beklagte gegen die Verpflichtungen aus dem UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit, kann die erstinstanzliche Kammer freiwillige Vereinbarungen eingehen oder Disziplinarmaßnahmen verhängen, die in den Verfahrensregeln für die FKKK ausführlich beschrieben sind.

Die erstinstanzliche Kammer trifft ihre Entscheidungen in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, die bei den Urteilsberatungen anwesend waren, und mit einfacher Mehrheit.

Vorsitzender

Sunil Gulati, USA

Vizevorsitzende

Petra Stanonik Bošnjak, Slowenien

Mitglieder

Jacobo Beltran, Spanien
Michael Bolingbroke, England
Marco Di Siena, Italien
Egon Franck, Deutschland
Helmut Schwärzler, Liechtenstein

Berufungskammer der Finanzkontrollkammer für Klubs

Die Berufungskammer der UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK) befindet über Berufungen gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Kammer der FKKK.

Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden, der die Kammer leitet, und mindestens drei weiteren Mitgliedern, darunter ein Vizevorsitzender.

©Getty Images

Die Berufungskammer trifft ihre endgültigen Entscheidungen in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, die bei den Urteilsberatungen anwesend waren, und mit einfacher Mehrheit. Die Berufungskammer befindet über folgende endgültigen Entscheidungen: Einstellung eines Verfahrens, Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, Zulassung oder Ablehnung eines Vereins zu einem UEFA-Klubwettbewerb, Verhängung von Disziplinarmaßnahmen.

Zu den Disziplinarmaßnahmen gehören: Ermahnungen; Verweise; Geldstrafen; Punktabzüge; Einbehaltung von Einnahmen aus einem UEFA-Wettbewerb; Verbot der Meldung neuer Spieler für UEFA-Wettbewerbe; Beschränkung der Anzahl Spieler, die ein Verein für eine Teilnahme an einem UEFA-Wettbewerb anmelden darf, einschließlich einer finanziellen Begrenzung der Gesamtkosten für auf der A-Liste registrierte Spieler zum Einsatz in UEFA-Klubwettbewerben; Ausschluss aus laufenden und/oder künftigen Wettbewerben; Entzug von Titeln oder Auszeichnungen.

Vorsitzender

Didier Poracchia, Frankreich

Vizevorsitzender

Stephen Sampson, England

Mitglieder

Burkhard Balz, Deutschland
Luca Beffa, Schweiz
Giovanni Facci, Italien
Despina Mavromati, Griechenland