Das UEFA-Exekutivkomitee ist das oberste Exekutivorgan der UEFA. Es setzt sich aus dem UEFA-Präsidenten und 15 durch einen UEFA-Kongress gewählten Mitgliedern zusammen. Darüber hinaus beruft das Exekutivkomitee auf Vorschlag der Kommission für Frauenfußball ein weibliches Mitglied in seine Reihen, welches dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Exekutivkomiteemitglieder hat.
Mitglieder und Vizepräsidenten
Dem Exekutivkomitee dürfen nicht mehrere Vertreter des gleichen UEFA-Mitgliedsverbandes angehören. Die Mitglieder des Exekutivkomitees müssen in ihrem Verband eine aktive Funktion ausüben. Das Exekutivkomitee wählt einen ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Vizepräsidenten, von denen einer der Finanzkommission vorsitzt. Der Präsident hat ein Antragsrecht.
Amtsdauer
Die Amtsdauer des Präsidenten und der durch einen Kongress gewählten Exekutivkomiteemitglieder beträgt vier Jahre. Jedes zweite Jahr werden acht Mitglieder bzw. sieben Mitglieder und der Präsident gewählt. Die Wiederwahl sämtlicher Mitglieder ist möglich. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nach dem 70. Lebensjahr nicht möglich. Tritt eine Vakanz ein, wählt der nächste ordentliche Kongress einen Ersatz für die verbleibende Amtsdauer. Bei einer Vakanz im letzten Jahr der Amtsdauer findet keine Ersatzwahl statt.
Die Amtszeit des Präsidenten und der Mitglieder des Exekutivkomitees beginnt mit dem Ende des Kongresses, bei dem sie gewählt wurden, und endet mit dem Abschluss des Kongresses, bei dem ihre Nachfolger gewählt werden. Die Berufung des weiblichen Mitglieds des Exekutivkomitees erfolgt bei der konstituierenden Sitzung des Exekutivkomitees für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Befugnisse
Das Exekutivkomitee kann in allen Angelegenheiten Reglemente erlassen und Beschlüsse fassen, für die nicht nach Gesetz oder Statuten der Kongress oder ein anderes Organ zuständig sind. Das Exekutivkomitee führt die Geschäfte der UEFA, soweit es die Geschäftsführung nicht übertragen hat oder diese durch die Statuten nicht an den UEFA-Präsidenten oder an die UEFA-Administration übertragen sind.
Aufgaben
Das Exekutivkomitee hat folgende unübertragbare Aufgaben:
– die Oberleitung der UEFA und die Erteilung der nötigen Weisungen;
– die Festlegung der Organisationsstruktur;
– die Ausgestaltung und Beaufsichtigung des Rechnungswesens;
– die Wahl von zwei internen Revisoren sowie den Erlass eines Reglements über deren Aufgaben;
– die Ernennung des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten;
– die Abberufung des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten oder durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Exekutivkomitees;
– die Oberaufsicht über die UEFA-Administration, wozu auch der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär gehören, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
– die Genehmigung des jährlichen Geschäftsplanes der UEFA-Administration;
– die Erstellung eines schriftlichen Berichtes zuhanden des ordentlichen Kongresses;
– die Prüfung des Berichtes der Administration zuhanden des ordentlichen Kongresses.
Das Exekutivkomitee kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einem oder mehreren seiner Mitglieder zuweisen. Es ist außerdem ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise dem Präsidenten, einem oder mehreren seiner Mitglieder und/oder der UEFA-Administration zu übertragen.
Sitzungen
Das Exekutivkomitee tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Es wird durch den Präsidenten einberufen. Der Präsident kann Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivkomitees mit beratender Funktion einladen. Das Exekutivkomitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident.
Beschlüsse
Die Beschlüsse des Exekutivkomitees treten sofort in Kraft, wenn das Exekutivkomitee nichts anderes beschließt. Mitglieder des Exekutivkomitees und der Präsident dürfen an Sitzungen nicht teilnehmen und an Entscheidungen nicht mitwirken, bei denen Fragen behandelt werden, die den Verband und/oder einen Verein des Verbandes betreffen, dem/denen sie angehören, sowie in anderen Fällen, in denen ein Interessenkonflikt besteht.
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